Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Strenge Vorschriften für Handwerkerrechnungen

Wer baut, dem flattern viele Handwerkerrechnungen ins Haus. Diese nach der Bezahlung einfach ungeprüft in einem Karton oder Aktenordner verschwinden zu lassen, kann sich als fatal erweisen, spätestens bei der Einkommenssteuererklärung. Auftraggeber sollten daher besonders darauf achten, ob die Rechnungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Bei der Prüfung der Rechnung sind mehrere Punkte zu beachten. Sie muss den vollständigen Namen und die komplette Anschrift sowohl des Bauunternehmens als auch des Bauherrn tragen. Die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers müssen aufgeführt sein. Das Datum darf nicht fehlen und eine Rechnungsnummer muss vorhanden sein. Außerdem sind Art und Umfang der erbrachten Bau- oder Architektenleistung eindeutig zu bezeichnen, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Und natürlich müssen auch der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.

Diese Angaben sind wichtig, um die Schwarzarbeit auf dem Bau zu bekämpfen. Außerdem hat der Bauherr bestimmte  Aufbewahrungsfristen für die Rechnungen zu beachten. Geschäftsleute müssen ihre Rechnungen zehn Jahre aufheben. Für den privaten Bauherrn gelten zwei Jahre. "Wenn der Bauherr auf Nachfrage des Finanzamtes innerhalb dieser Fristen keine Rechnung nachweisen kann, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro", so der ARGE Baurecht.

Vorschriftsmäßige Rechnungen sind für den Bauherrn unerlässlich, um seine Rechte durchsetzen und Gewährleistungsansprüche bei mangelnder Qualität der Arbeiten geltend zu machen, betont der Bauherren-Schutzbund (BSB). Aus diesem Grund ist es sinnvoll, manche Rechnung sogar noch länger aufzubewahren, als es der Gesetzgeber vorschreibt, dann nämlich, wenn längere Gewährleistungsfristen im Bauvertrag vereinbart wurden.

Mit Handwerkerrechnungen lassen sich auch Steuern sparen. Begünstigt sind zum Beispiel Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. In ihrer Einkommenssteuererklärung können sie Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen steuerlich geltend machen.

Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten können jährlich steuerlich geltend gemacht werden, maximal 6000 Euro. Das entspricht einer Steuerersparnis von maximal 1200 Euro.

Voraussetzung dafür ist, dass auf den Handwerkerrechnungen der Lohnanteil gesondert ausgewiesen wird, denn nur dieser ist steuerlich abzugsfähig. Materialkosten werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Auftraggeber sollten deshalb darauf achten, dass die Handwerksbetriebe ihre Rechnungen exakt nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln. Arbeitslohn und Arbeitsmaterial müssen einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sein. Entscheidend ist auch die Art der Bezahlung der Rechnung. Das Finanzamt akzeptiert nur Rechnungen, die per Banküberweisung beglichen wurden. Eine Quittung mit der Unterschrift des Handwerkers hat keine Chance beim Fiskus.

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